|
Die Höhe der Leistung richtet sich nach dem Grad der Invalidität. Hierfür liefert die "Gliedertaxe" feste, durch medizinische Erkenntnisse gewonnene Werte; sie
sind in den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen dargestellt.
In der Praxis wird die Gliedertaxe bei etwa 80% der Invaliditätsfälle angewendet. Bei Verletzungsfolgen, die in der Gliedertaxe nicht
enthalten sind, richtet sich der Invaliditätsgrad nach dem Umfang der körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung. Grundlage hierfür ist immer ein ärztliches Gutachten.
Natürlich kann die Invalidität je
Versicherungsfall nicht mehr als 100 Prozent betragen. Doch mit den sogenannten Progressionsstaffeln, durch die bei höheren Invaliditätsgraden mehr geleistet wird als dem festgestellten Invaliditätsgrad entspricht,
trägt die Versicherungsgesellschaft der Tatsache Rechnung, daß bei höheren Invaliditätsgraden der Kapitalbedarf überproportional steigt.
|