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     spezielle BerufeBerufsunfähigkeitsversicherung

Problem spezieller Berufsgruppen bei der Ermittlung der angemessenen Versorgung

-Berufseinsteiger
Für pflichtversicherte Berufseinsteiger besteht in der gesetzlichen Rentenversicherung innerhalb der  ersten 5 Jahre des Erwerbslebens nur ausnahmsweise Anspruch auf BU-/EU-Rente. Nach Ablauf der Wartezeit reicht wegen des zunächst relativ niedrigen  Verdienstes der Anspruch meist nicht für die Bestreitung eines angemessenen Lebensstandards aus.

-Besserverdienende Arbeitnehmer
Beiträge zur Gesetzlichen  Rentenversicherung werden lediglich für Einkünfte bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Das über der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) liegende Arbeitsentgelt ist  nicht mehr mit gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen belastet. Je weiter das Einkommen darüberliegt, um so unzureichender ist der Anspruch im Verhältnis zum Nettoeinkommen. Die GKV-Rente reicht deshalb bei dieser Personengruppe nur für eine Grundversorgung.

-Selbständige/Unternehmer
Viele freiwillig Versicherte,  vor allem Selbständige verloren aufgrund des Haushaltsbegleitgesetzes 1984  jeglichen Anspruch auf BU- oder EU-Rente, die Anspruchsvoraussetzungen wurden  wesentlich verschärft: wer vor 1984 60 Monate mit Beiträgen belegt hat, kann  seinen Schutz nur erhalten, wenn ab dem 01.01.1984 bis zum Versicherungsfall  jeder Monat z.B. mit freiwilligen Beiträgen belegt ist. Jüngere Selbständige können diese Voraussetzung gar nicht mehr erfüllen, weil sie an der Hürde 60 Beiträge vor 1984 scheitern. Sie haben nur dann einen Schutz, wenn sie neben der Wartezeitenerfüllung in den letzten 60 Monaten vor Eintritt der BU/EU mindestens 36 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt haben.

-Handwerker
Handwerker sind generell pflichtversichert.  Haben Sie allerdings für 216 Monate Pflichtbeiträge entrichtet (inkl. Lehre,  Bundeswehr, Gesellenzeit usw.), können sie sich auf Antrag (wenn sie selbständig sind) befreien lassen (also rund 18 Jahre nach Berufseintritt). Der Antrag ist an die zuständige Landesversicherungsanstalt zu stellen. In den meisten  Fällen werden während der Versicherungspflicht Regelbeiträge entrichtet. Daraus entspringt im Normalfall eine BU-Rente von rund 1200,-- DM.

-Freiberufler
Angehörige freier Berufe sind überwiegend  Mitglieder eines berufsständischen Versorgungswerkes
(z.B. Ärzte, Apotheker,  Architekten, Rechtsanwälte). Da die Satzungen nicht immer bundeseinheitlich geregelt sind, lassen sich kaum allgemeingültige Aussagen treffen. Im Gegensatz  zur gesetzlichen Rentenversicherung ist kein 5-jährige Wartezeit abzuleisten; die Leistungen sind jedoch stärker beitragsbezogen. Pflichtbeiträge sind nur bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze zu entrichten. Soziale Aspekte haben  nicht das Gewicht wie in der Gesetzlichen Rentenversicherung (z.B. keine Berücksichtigung von Ausbildungszeiten). Leistungen werden bisweilen nur gewährt, wenn die Praxis/Kanzlei aufgegeben wird.

-Beamte
Beamte besitzen ihr eigenes Versorgungsgesetz, welches beileibe nicht ohne Lücken ist. Für diese Personengruppe gilt ebenso eine 5-jährige Wartezeit. Ob der unvergleichlich hohen Absicherung werden Beamte oft beneidet. Der Höchststand an Versorgungsansprüchen wird mit 40 Jahren  ruhegehaltsfähigen Jahren erreicht. Daher kann die private Absicherung teilweise  vor dem 60. Lebensjahr enden.

-Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH (GGF)
Nicht  beherrschende GGF sind in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Deren Versorgungssituation ist mit der von Arbeitnehmern vergleichbar. Beherrschende GGF sind sozialversicherungsfrei. Leistungsansprüche bei Berufsunfähigkeit - evtl. aus einer früheren Pflichtversicherung- sind selten  gegeben und dann nur in geringer Höhe. Wegen der individuellen  dienstvertraglichen Regelungen ist bei GGF ein persönlicher Zuschnitt der Vorsorge besonders wichtig (Direktversicherung, Pensionszusage,  Unterstützungskasse im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung).

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Inhaltsübersicht:

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